Prüfungsordnung der Universität Tübingen
für die Magisterstudiengänge der Fakultät für
Sozial- und Verhaltenswissenschaften
vom 18. April 1996

Allgeimeiner Teil
Zwischenprüfung
Magisterprüfung
Besonderer Teil: Soziologie

Aufgrund von º 51 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz haben der Senat am 14. Juli 1994 und am 29. Juni 1995 und der Rektor der Universität Tübingen durch Eilentscheidung vom 18. April 1996 nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung - bezüglich º 2 Absatz 3 Ziffer 3 des Allgemeinen Teils und Ziffer 3.2. Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen und Ziffer 3.3. Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt des Besonderen Teils befristet bis zum 30. September 2000 - mit Erla▀ vom 26. September 1995, Az.: III-818.26/20, erteilt.

I. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt: Allgemeines

º 1 Zweck der Prüfungen

  1. Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschlu▀ eines Magisterstudiengangs. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.
  2. Durch die Zwischenprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, da▀ sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und da▀ sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihr/ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

º 2 Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen

  1. Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Jedes dieser Fächer ist ein Teilstudiengang.
  2. Als Hauptfächer und als Nebenfächer sind von den in der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften vertretenen Fächer zugelassen:
    1. Empirische Kulturwissenschaft
    2. Erziehungswissenschaft
    3. Politikwissenschaft
      Politikwissenschaft kann im Hauptstudium mit oder ohne Schwerpunkt gewählt werden:
      3.1 Politikwissenschaft ohne Schwerpunkt
      3.2 Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen
      3.3 Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt
    4. Psychologie
    5. Soziologie
    6. Sportwissenschaft
  3. Das Fach Psychologie kann nur als Nebenfach studiert werden. Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen und Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt können nur im Hauptfach studiert werden.
  4. Als zweites Hauptfach bzw. als Nebenfach können auch alle Fächer gewählt werden, die in anderen Magisterprüfungsordnungen der Universität Tübingen vorgesehen sind. Prüfungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen richten sich nach den betreffenden Prüfungsordnungen.
  5. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschu▀, wenn dies aus Rücksicht auf beruflich oder wissenschaftlich begründbare Ziele der Bewerberin/des Bewerbers sachgemä▀ ist, auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers mit Zustimmung der jeweiligen Fakultäten auch andere Fächer oder Fachgebiete als zweites Hauptfach oder Nebenfächer zulassen, sofern diese Fächer oder Fachgebiete in Diplom- oder Staatsprüfungsordnungen als Prüfungsfächer vorgesehen sind und in einem Umfang, der den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht, studiert werden können. Die Bewerberin/der Bewerber hat dem Prüfungsausschu▀ ein von den zuständigen Fachvertreterinnen/Fachvertretern gebilligtes Studienprogramm vorzulegen, in dem auch gegebenenfalls notwendige Prüfungsvorleistungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) festzulegen sind. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist vor der Einschreibung für das Fach herbeizuführen.

º 3 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang

  1. Der Magisterstudiengang gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschlie▀t und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschlie▀t. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.
  2. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Die Meldung zur Magisterprüfung erfolgt in der Regel im achten Semester. Sie kann nach einer kürzeren Studiendauer erfolgen, wenn die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen sind. Exkursionen und Praktika sind in das Studium integriert. Sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Zeiten der Beurlaubung nicht angerechnet.
  3. Das Studium umfa▀t Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen ergibt sich für die einzelnen Fächer aus den fachspezifischen Bestimmungen im "Besonderen Teil" dieser Prüfungsordnung.

º 4 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

  1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudiengangs werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudiengangs oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die au▀erhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
  3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  4. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Ma▀gabe der örtlichen Magisterprüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
  5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

º 5 Prüfungsausschu▀

  1. Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften einen Prüfungsausschu▀. Der Prüfungsausschu▀ besteht aus
    1. der Dekanin/dem Dekan oder der Studiendekanin/dem Studiendekan als der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
    2. je einer Vertreterin/einem Vertreter aus den in der Prüfungsordnung festgelegten sechs Fächern der Fakultät.
    Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mehrzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen/Professoren sein.
  2. Die sechs Wahlmitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Dekanin/der Dekan bestellt für die Dauer von jeweils einem Jahr eine Studentin/einen Studenten, die/der die Zwischenprüfung abgelegt hat, als weiteres Mitglied. Es kann von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats vorgeschlagen werden und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Prüfungsausschu▀ achtet darauf, da▀ die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und trifft sämtliche Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, für die keine besonderen Regelungen getroffen sind. Der Prüfungsausschu▀ berichtet der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften regelmä▀ig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Stundenpläne und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Wird der Prüfungsausschu▀ mit Anträgen auf Überprüfung und Berichtigung der Bewertung einer Prüfungsleistung befa▀t, so ersucht der Vorsitzende zunächst die Fachprüferinnen/Fachprüfer, welche die Leistung beurteilt hatten, um schriftliche Stellungnahme. Handelt es sich um Fachprüferinnen/Fachprüfer au▀erhalb des Lehrbereichs der Fakultät, so sollen sie bei der Entscheidung über den Antrag beratend hinzugezogen werden; im Falle einer Verhinderung kann statt dessen ein fachnahes Mitglied der betreffenden Fakultät gebeten werden, beratend mitzuwirken.
  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

º 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.
    2. die in dieser Prüfungsordnung geforderten, im Besonderen Teil festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat,
    3. ihren/seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Fristen für die die Ablegung der Zwischenprüfung nicht verloren hat.
  2. Beantragt die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung an der Universität Tübingen, soll sie/er mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Universität Tübingen eingeschrieben gewesen sein. Die Kandidatin/der Kandidat soll während der beiden letzten Semester des Hauptstudiums an der Universität Tübingen immatrikuliert gewesen sein. Der Prüfungsausschu▀ kann auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers in begründeten Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach Satz 1 und 2 zulassen.

º 7 Zulassungsverfahren und Fristen

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in º 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
    3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
  2. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
    1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
    2. die Unterlagen unvollständig sind oder nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben, oder
    3. die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
    4. die Kandidatin/der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
  3. Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung soll innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

º 8 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

  1. Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.
  2. Die Zwischenprüfung besteht aus Prüfungen in den gewählten Haupt- und Nebenfächern (Fachprüfungen). Die Magisterprüfung besteht aus den Fachprüfungen sowie der Magisterarbeit. Die Anfertigung der Magisterarbeit mu▀ vor der Ablegung der Fachprüfungen erfolgen.
  3. Prüfungsleistungen in der Magisterprüfung sind
    1. Klausurarbeiten (º 24) und
    2. mündliche Prüfungen (º 25).
  4. Die Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung geregelt.
  5. Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, da▀ sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

º 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
    Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
  2. Fachnoten und Gesamtnoten können nur als ganze Noten gegeben werden. Die Noten lauten:
  3. Die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote in der Zwischenprüfung ist in º 16 geregelt.
  4. Die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote in der Magisterprüfung ist in º 26 geregelt.

º 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsversto▀

  1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt oder wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. º 20 bleibt unberührt.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschu▀ unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann der Prüfungsausschu▀ verlangen, da▀ ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Erkennt der Prüfungsausschu▀ die vorgebrachten Gründe an, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Ergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemä▀en Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden/vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschu▀ die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschlie▀en.
  4. Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
  5. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, da▀ die Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 vom Prüfungsausschu▀ überprüft werden.

º 11 Bestehen und Nichtbestehen

  1. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden.
  2. Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Teilprüfung wiederholt werden kann.
  3. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lä▀t, da▀ die Prüfung nicht bestanden ist.

º 12 Wiederholung

  1. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig. Die Kandidatin/der Kandidat mu▀ sich innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, zur Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen melden.

    Die Wiederholung einer Teilprüfung ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abzulegen. Wiederholt die Kandidatin/der Kandidat mehrere Teilprüfungen, sind die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten abzulegen. º 18 gilt entsprechend.

  2. Ist die Magisterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist der Kandidatin/dem Kandidaten für eine Wiederholung ein neues Thema zu stellen. Eine Wiederholung ist bei Fristüberschreitung (nach º 14 Abs. 6) nur möglich, wenn sich die Kandidatin/der Kandidat innerhalb eines Monats nach Fristablauf, bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" nur, wenn sie/er sich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses zur Wiederholungsprüfung meldet. º 14 gilt mit der Ma▀gabe, da▀ eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit nur zulässig ist, wenn die Kandidatin/der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat.
  3. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung kann nur ausnahmsweise in einer Teilprüfung zugelassen werden, wenn die erbrachten Leistungen nach Ansicht der Prüferinnen/der Prüfer, in deren Fach die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung nicht bestanden hat, einen Prüfungserfolg erwarten lassen.
  4. Werden die Fristen nach Abs. 1 und 2 nicht eingehalten, gilt º 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.
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2. Abschnitt: Zwischenprüfung

º 13 Durchführung der Zwischenprüfung

  1. Die Zwischenprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters abzulegen. Die Zwischenprüfung kann schon vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
  2. Wurde die Prüfung einschlie▀lich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Fachsemesters nicht abgelegt, geht der Prüfungsanspruch verloren; es sei denn, da▀ die Kandidatin/der Kandidat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

º 14 Organisation der Prüfung

  1. Für die Organisation der Zwischenprüfung ist der Prüfungsausschu▀ (º 5) zuständig.
  2. Prüferinnen/Prüfer sind die Leiterinnen/Leiter der im Besonderen Teil für die einzelnen Fächer genannten Lehrveranstaltungen.

º 15 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Zwischenprüfung wird in den Fächern der Fakultät durch die erfolgreiche Teilnahme an den in den jeweils einschlägigen º 1 des Besonderen Teils für die einzelnen Fächer genannten Lehrveranstaltungen abgelegt, in denen bewertbare Leistungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Teilnahme mu▀ durch die Vorlage jeweils eines Scheins nachgewiesen werden. Grundlage für die Vergabe von Scheinen ist in der Regel
    a) die Anfertigung eines Referats im Umfang von ca. zehn Seiten bzw. die Mitarbeit bei der Anfertigung eines Gruppenreferats, wobei die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und mindestens den Umfang eines Einzelreferats haben mu▀ und/oder
    b) die Anfertigung einer Klausurarbeit, deren Dauer in der Regel zwei Stunden beträgt. In Ausnahmefällen können auch andere selbständig bewertbare Leistungen verlangt werden, wenn dies spätestens zu Semesterbeginn angekündigt worden ist.
  2. Im Hauptfach ist au▀erdem eine schriftliche Hausarbeit abzufassen, die in Verbindung mit einer der in º 1 Abs. 1 des Besonderen Teils für das betreffende Fach genannten Lehrveranstaltung stehen mu▀. Im Fach Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen kann diese schriftliche Hausarbeit nur in Verbindung mit den im º 1 Abs. 1 Ziff. 2 - 5 des Besonderen Teils für dieses Fach genannten Lehrveranstaltungen abgefa▀t werden. Diese Hausarbeit mu▀ innerhalb von fünf Wochen angefertigt werden; sie soll einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten. Die Ausgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen.

º 16 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote und Zeugnis

  1. Die Fachnote im Nebenfach errechnet sich aus dem einfachen Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
  2. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der doppelt gezählten Note der schriftlichen Hausarbeit und der einfach gezählten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen gemä▀ º 15 Abs. 1.
  3. Über die bestandene Zwischenprüfung kann auf Antrag aufgrund der Nachweise über die erforderlichen Prüfungsleistungen möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt werden, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen.
  4. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei bei zwei Fächern beide Hauptfächer gleich gewichtet werden, bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet wird.
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3. Abschnitt: Magisterprüfung

º 17 Durchführung der Magisterprüfung

  1. Die Magisterprüfung wird als Blockprüfung abgelegt.
  2. Die Magisterprüfung sollte grundsätzlich bis zum Ende des neunten Semesters (Regelstudienzeit gemä▀ º 3 Abs. 2) vollständig abzuschlie▀en.

º 18 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemä▀ º 4 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung und darüber hinaus die im Hauptstudium erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.
  2. Die Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise), die neben den in º 6 genannten zu erbringen sind, werden im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung festgelegt.

º 19 Zulassungsverfahren

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in º 18 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
    2. eine Darstellung des Bildungsganges;
    3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat in denselben Fächern im Magisterstudiengang eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem Prüfungsverfahren befindet;
    4. gegebenenfalls ein Antrag auf Ausschlu▀ der Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung gemä▀ º 25 Abs. 6;
    5. bei der Wahl eines Faches nach º 2 Abs. 4 den Nachweis über die Zulassung für dieses Fach durch den Prüfungsausschu▀;
    6. die Bezeichnung der gewählten Prüfungsfächer;
    7. gegebenenfalls Vorschläge bezüglich der Fachprüferinnen/Fachprüfer (º 21 Abs. 1 Satz 2);
    8. die Studien- und Heimatanschrift der Kandidatin/des Kandidaten.
  2. Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, die gemä▀ Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen, kann der Prüfungsausschu▀ gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
  3. Die Kandidatin/der Kandidat soll während der beiden letzten Semester des Hauptfachstudiums an der Universität Tübingen immatrikuliert gewesen sein. Der Prüfungsausschu▀ kann auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers in begründeten Fällen Ausnahmen vom Erfordernis der Immatrikulation während der letzten beiden Semester des Hauptfachstudiums an der Universität Tübingen zulassen.
  4. Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Entscheidung soll innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  5. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
    1. die Erfüllung der in º 18 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist;
    2. die in Abs. 1 genannten Unterlagen unvollständig sind oder nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben;
    3. die Kandidatin/der Kandidat in denselben Fächern im Magisterstudiengang eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat;
    4. die Kandidatin/der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet, dessen Gegenstand ein Hauptfach betrifft, für welches die Zulassung beantragt wird.

º 20 Rücknahme des Zulassungsantrags

Die Kandidatin/der Kandidat kann den Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung zurücknehmen. Die Rücknahme des Zulassungsantrags ist ausgeschlossen, wenn die Magisterarbeit schon eingereicht ist oder wenn eine Zulassung für das gleiche erste Hauptfach auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers schon einmal zurückgenommen wurde. Im Falle der Erneuerung des Antrags mu▀ ein neues Thema für die Magisterarbeit gestellt werden.

º 21 Prüfer

  1. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für die Kandidatin/den Kandidaten für jedes Prüfungsfach eine erste Fachprüferin/einen ersten Fachprüfer und eine zweite Fachprüferin/einen zweiten Fachprüfer. Die Kandidatin/der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Ein Anspruch auf Zuweisung zur vorgeschlagenen Prüfern/zum vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. Werden Fächer geprüft, die nicht in der Fakultät vertreten sind, so werden Mitglieder der zuständigen Fakultät im Einvernehmen mit dem dort zuständigen Prüfungsorgan oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, mit der zuständigen Dekanin/dem zuständigen Dekan zur Abnahme der Prüfung ersucht.
  2. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren, Privat- und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausma▀ zur Verfügung stehen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern kann nach langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit auf ihren Antrag die Prüfungsbefugnis im Sinne von Satz 1 übertragen werden; zuständig für die Übertragung ist der Fakultätsrat. Die Ausgabe von Themen für Magisterarbeiten sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeiten können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten übertragen werden; dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, denen die Prüfungsbefugnis nach Satz 3 übertragen wurde.
  3. In jedem Prüfungsfach mu▀ eine der Fachprüferinnen/einer der Fachprüfer Professorin/Professor und als solche/solcher hauptamtlich an der Universität Tübingen tätig sein, bei Prüfungen in den in º 2 Abs. 2 genannten Fächern Professorin/Professor und als solche/solcher hauptamtlich in der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften tätig sein.

º 22 Art und Umfang der Magisterprüfung

  1. Die Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung geregelt.
  2. Erste Prüfungsleistung ist die Anfertigung der Magisterarbeit im Hauptfach, im Falle zweier Hauptfächer im ersten Hauptfach. Die Reihenfolge der Fachprüfungen nach der Einreichung der Magisterarbeit ist beliebig. Innerhalb der Fachprüfungen findet die Klausurarbeit vor der mündlichen Prüfung statt. An einem Tag darf nur eine Klausurarbeit geschrieben werden.
  3. Ist die Magisterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend 4,0)" bewertet, müssen die Fachprüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Note der Magisterarbeit abgelegt werden. Wird diese Frist versäumt, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, da▀ die Kandidatin/der Kandidat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
    Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist nach Satz 1 verlängern.
  4. Die Kandidatin/der Kandidat soll zusammen mit der Magisterarbeit eine schriftliche Erklärung dazu abgeben, in welcher Reihenfolge sie/er die Prüfungen in den einzelnen Fächern ablegen möchte. Sie/er kann Vorschläge für die Termine machen. Die ersten Fachprüferinnen/Fachprüfer der jeweiligen Prüfungsfächer setzen hiernach die Prüfungstermine fest. Sie sind der Kandidatin/dem Kandidaten rechtzeitig vor dem Termin mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf, auch wenn von den Vorschlägen der Kandidatin/des Kandidaten abgewichen wird, keiner Begründung.

º 23 Magisterarbeit

  1. Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschlie▀t. Sie soll zeigen, da▀ die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
  2. Das Thema der Magisterarbeit ist dem Hauptfach oder dem ersten Hauptfach gem. º 2 Abs. 2 zu entnehmen. Die erste Fachprüferin/der erste Fachprüfer für das Hauptfach, im Falle zweier Hauptfächer im ersten Hauptfach stellt nach der Zulassung zur Magisterprüfung innerhalb eines Monats das Thema für die Magisterarbeit. Vor der Themenstellung findet eine Besprechung mit der Bewerberin/dem Bewerber statt. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, da▀ die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die erste Fachprüferin/der erste Fachprüfer teilt der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Thema und den Tag der Themenstellung schriftlich mit.
  3. Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschu▀ kann mit Zustimmung der beiden Fachprüferinnen/Fachprüfer Ausnahmen zulassen; diese sollen auf Ausländerinnen/Ausländer beschränkt werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfa▀t, mu▀ sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
  4. Die Magisterarbeit soll in Maschinenschrift geschrieben, geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein.
  5. Die Magisterarbeit kann Bestandteil einer arbeitsteilig angefertigten Gemeinschaftsarbeit sein. In diesem Fall ist der Anteil jeder Kandidatin/jedes Kandidaten durch schriftliche Erklärung aller an der Gemeinschaftsarbeit Beteiligten genau zu bezeichnen. Ein solcher Anteil mu▀ klar abgrenzbar, individuell bewertbar und einer von einer Bewerberin/einem Bewerber allein angefertigten schriftlichen Magisterarbeit gleichwertig sein.
  6. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist um höchstens drei Monate durch den Prüfungsausschu▀ verlängert werden. Eine Aufgabe der Arbeit zur Post innerhalb dieser Frist wahrt diese noch. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, gilt die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein gemä▀ º 20 Satz 3 gestelltes, neues Thema kann nicht zurückgegeben werden.
  7. Die Magisterarbeit ist mit einer Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten zu versehen, da▀ sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfa▀t und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  8. Die Magisterarbeit ist fristgemä▀ bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen.
  9. Die Magisterarbeit wird von den beiden Fachprüferinnen/Fachprüfern des Hauptfaches bzw. ersten Hauptfaches begutachtet. Die schriftlichen Gutachten sollen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Magisterarbeit erstellt werden. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Begutachtungsfrist verlängern.
  10. Für die Bewertung der Magisterarbeit sind die in º 9 Abs. 1 und Abs. 4 festgelegten Noten zu verwenden. Die Note ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.
  11. Weichen die Noten der Gutachterinnen/Gutachter um nicht mehr als eine ganze Note voneinander ab, so ist gemä▀ º 9 Abs. 2 der Durchschnitt der beiden Notenvorschläge zu bilden. Beträgt die Abweichung mehr als eine volle Note oder hat eine Gutachterin/ein Gutachter die Annahme, die/der andere die Ablehnung empfohlen, so bestimmt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter.
    Aus den drei Notenvorschlägen wird dann gemä▀ º 9 Abs. 2 der Durchschnitt gebildet.
  12. Ein Exemplar der Arbeit verbleibt ein Jahr bei den Prüfungsakten und wird dann im Institut der ersten Fachprüferin/des ersten Fachprüfers des Hauptfaches bzw. des ersten Hauptfaches archiviert.
  13. Soll die Magisterarbeit bei einer Veröffentlichung als solche gekennzeichnet werden, so mu▀ die Verfasserin/der Verfasser die für den Druck vorgesehene Fassung von den Fachprüferinnen/Fachprüfern genehmigen lassen.

º 24 Klausurarbeiten

  1. In der Klausurarbeit soll die Bewerberin/der Bewerber nachweisen, da▀ sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den Methoden ihres/seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
  2. Die Dauer für die Anfertigung der Klausurarbeit beträgt in jeder Fachprüfung vier Stunden. Für jede Klausurarbeit werden drei Themen zur Wahl gestellt. Die Themen werden von der ersten Fachprüferin/vom ersten Fachprüfer des jeweiligen Prüfungsfaches im Benehmen mit der zweiten Fachprüferin/dem zweiten Fachprüfer gestellt; sie dürfen nicht im thematischen Bereich der Magisterarbeit liegen.
  3. Die Bewertung erfolgt gemä▀ º 9 Abs. 1. Die Bewertung mu▀ innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen; die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Ausnahmefällen die Frist verlängern.

º 25 Mündliche Prüfungen

  1. In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, da▀ sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über fachliches Grundlagenwissen verfügt.
  2. Die mündliche Prüfung wird von den beiden Fachprüferinnen/Fachprüfern des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Den Vorsitz bei der Prüfung führt jeweils die erste Fachprüferin/der erste Fachprüfer. Von der zweiten Fachprüferin/vom zweiten Fachprüfer wird eine Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung angefertigt, die von beiden Fachprüferinnen/Fachprüfern unterzeichnet wird.
  3. Die mündliche Prüfung dauert in den Hauptfächern etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern etwa 30 Minuten.
  4. Nach Abschlu▀ der Prüfung beraten die beiden Fachprüferinnen/Fachprüfer über das Ergebnis der Prüfung und setzen gemeinsam eine Note gemä▀ º 9 Abs. 2 fest. Können sich die beiden Prüferinnen/Prüfer nicht auf eine Note einigen, so wird aus den beiden Notenvorschlägen der Durchschnitt ermittelt. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschlu▀ an die mündliche Prüfung mitzuteilen.
  5. Die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung mu▀ enthalten:
    1. die Namen der beiden Fachprüferinnen/Fachprüfer und den Namen der geprüften Kandidatin/des geprüften Kandidaten;
    2. Datum, Ort und Zeit der mündlichen Prüfung;
    3. Stichwörter zum Verlauf und zu den Gegenständen der Prüfung;
    4. die von den beiden Fachprüferinnen/Fachprüfern erteilte Note.
  6. Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des gleichen Studiengangs nach Ma▀gabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung demnächst ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratungen und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten oder aus wichtigen Gründen ist die Öffentlichkeit gemä▀ º 50 Abs. 7 UG auszuschlie▀en.

º 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

  1. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.
  2. Nach Abschlu▀ aller Prüfungsleistungen setzt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote fest. Bei der Bildung der Gesamtnote soll die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet werden. Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
  3. Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
  4. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Magisterprüfung bestanden, so erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der Magisterarbeit, die Fachnoten, die Gesamtnote der Magisterprüfung und die Namen der einzelnen Fachprüferinnen/Fachprüfer. Bei der Wahl von Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen bzw. Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt wird der gewählte Schwerpunkt im Zeugnis ausgewiesen. Im Fall von Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt wird die gewählte Region genannt. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird die im Magisterstudiengang bis zum Abschlu▀ der Magisterprüfung benötigte Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

º 27 Hochschulgrad und Magisterurkunde

  1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten eine Magisterurkunde ausgehändigt, die die Gesamtnote der Magisterprüfung und das Datum des Zeugnisses enthält. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Magistra Artium/Magister Artium" (abgekürzt M.A.) beurkundet. Die Magisterurkunde wird von der Dekanin/vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften versehen.
  2. Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben mu▀, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  3. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Noten der erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Magisterprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lä▀t, da▀ die Magisterprüfung nicht bestanden ist.
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4. Abschnitt: Schlu▀bestimmungen

º 28 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

  1. Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschu▀ nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne da▀ die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschu▀ unter Beachtung der Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
  3. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. º 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

º 29 Einsicht in die Prüfungsakten

  1. Innerhalb eines Jahres nach Abschlu▀ des Prüfungsverfahrens ist die Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die sie/ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
  2. Die Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Sie soll in den Räumen des Dekanats erfolgen und findet unter Aufsicht statt.

º 30 Verfahren in Zweifelsfällen

In allen Streitfällen, die sich auf diese Prüfungsordnung sowie über deren Auslegung beziehen, entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät der Prüfungsausschu▀. Widerspruchsbescheide werden von der Präsidentin/vom Präsidenten erlassen.

º 31 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die "Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für die Magisterstudiengänge der Universität Tübingen" vom 12. November 1979 (K.u.U. 1979, S. 1345) i.d.F. vom 16. April 1984 (W.u.K. 1984, S. 358) und die "Magisterprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Verhaltenswissenschaft, Pädagogik der Universität Tübingen" i. d. F. vom 21. Dezember 1977 (K.u.U. 1978, S. 35) au▀er Kraft.
  2. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung sein Studium im betreffenden Studiengang an der Universität Tübingen begonnen hat, kann bis spätestens zum 30. September 1998 die Zwischenprüfung nach der "Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für die Magisterstudiengänge der Universität Tübingen" vom 12. November 1979 (K.u.U. 1979, S. 1345) i.d.F. vom 16. April 1984 (W.u.K. 1984, S. 358) und die Magisterprüfung nach der "Magisterprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Verhaltenswissenschaft, Pädagogik der Universität Tübingen" i.d.F. vom 21. Dezember 1977 (K.u.U. 1978, S. 35) ablegen.
  3. Ist die Kandidatin/der Kandidat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zu einer Prüfung zugelassen, so kann sie/er nur nach der Magisterprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Verhaltenswissenschaft, Pädagogik der Universität Tübingen in der Fassung vom 21. Dezember 1977 (K.u.U. 1978, S. 35) geprüft werden.
  4. Wer nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Zwischenprüfung abschlie▀t, mu▀ die Magisterprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

II. Besonderer Teil

1. Empirische Kulturwissenschaft

Das für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt im Hauptfach 52 SWS und im Nebenfach 28 SWS.

º 1 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

  1. Im Hauptfachstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
    1. Grundzüge historisch-sozialwissenschaftlichen Argumentierens (exemplarisch an einem Problem des Faches zu entwickeln) oder Ökonomische Grundlagen von Kultur und Gesellschaft
    2. Kulturtheorien
    3. Einführung in die Soziologie oder Wissenschaftstheorie
    4. ein Spezialseminar
    5. mindestens eine (in der Regel mehrtägige) Exkursion
  2. Im Nebenfach ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
    1. Grundzüge historisch-sozialwissenschaftlichen Argumentierens (exemplarisch an einem Problem des Faches zu entwickeln)
    2. Kulturtheorien
    3. ein Spezialseminar
    4. mindestens eine (in der Regel mehrtägige) Exkursion

º 2 Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der in º 1 genannten Lehrveranstaltungen.

º 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

  1. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
    1. zwei Spezialseminare aus verschiedenen Arbeitsgebieten des Faches
    2. ein zweisemestriges empirisches Projekt
    3. drei Institutskolloquien
    4. zwei mehrtägige Exkursionen.
  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
    1. zwei Spezialseminare aus verschiedenen Arbeitsgebieten des Faches
    2. zwei mehrtägige Exkursionen.

º 4 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Wird Empirische Kulturwissenschaft als Hauptfach gewählt, soll die Studierende/der Studierende in der Magisterprüfung nachweisen, da▀ sie/er
    1. Geschichte, Theorien und Methoden des Faches Empirische Kulturwissenschaft kritisch beurteilen kann;
    2. einen Überblick über die Grundprobleme des Faches besitzt;
    3. detaillierte Kenntnisse in mindestens drei Spezialgebieten des Faches besitzt.
  2. Wird Empirische Kulturwissenschaft als Nebenfach gewählt, soll die Studierende/der Studierende in der Magisterprüfung nachweisen, da▀ sie/er
    1. Geschichte, Theorien und Methoden des Faches Empirische Kulturwissenschaft kritisch beurteilen kann;
    2. einen Überblick über die Grundprobleme des Faches besitzt;
    3. detaillierte Kenntnisse in mindestens zwei Spezialgebieten des Faches besitzt.

2. Erziehungswissenschaft

Das für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt im Hauptfach 62 SWS und im Nebenfach 36 SWS.

º 1 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

Im Hauptfachstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung zu folgenden Themenbereichen nachzuweisen:
  1. Historische und gesellschaftliche Grundlagen sowie institutionelle Bedingungen von Erziehung und Bildung:
    z.B. Geschichte der Kindheit, Jugend und Familie in pädagogischer Sicht; Erziehung und Bildung im interkulturellen Vergleich; Klassiker der Pädagogik; Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens, des Sozialwesens und der Erwachsenenbildung; Schule und Gesellschaft
  2. Theorien zu Erziehungs- und Bildungsprozessen:
    z.B. Grundbegriffe und Theorien der Erziehung und Bildung, des Lehrens und Lernens; Sozialisationstheorien; Theorien der Aus- und Weiterbildung
  3. Methodologische und erkenntnistheoretische Grundlagen der Erziehungswissenschaft:
    z.B. erfahrungswissenschaftliche Analyse pädagogischer Prozesse (empirische Methoden); Interpretation pädagogischer Texte; erkenntnistheoretische und wissenschaftstheoretische Positionen in der Erziehungswissenschaft
  4. Handlungsfelder und Handlungsformen der Erziehung und Bildung:
    z.B. Orientierung in pädagogischen Praxisfeldern; Formen pädagogischen Handelns; Organisationsformen des Lehrens und Lernens
  5. Ein achtwöchiges Praktikum in einer pädagogischen Einrichtung (Schule oder vor- bzw. au▀erschulische Erziehung oder Erwachsenenbildung), über das ein Bericht anzufertigen ist.
  6. Im Nebenfach ist die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen 1. bis 4. nachzuweisen.

º 2 Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der in º 1 genannten Lehrveranstaltungen.

º 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

  1. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an sechs Seminaren/Hauptseminaren aus mindestens zwei der folgenden Studienrichtungen im Hauptstudium:
    a) Allgemeine Pädagogik,
    b) Schulpädagogik/Neue Lernverfahren,
    c) Sozialpädagogik,
    d) Erwachsenenbildung,
    e) Pädagogische Psychologie
    Es können maximal vier Nachweise aus einer Studienrichtung erbracht werden.
  2. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung im Nebenfach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren/Hauptseminaren aus zwei der in Abs. 1 genannten Studienrichtungen. Es können maximal zwei Nachweise aus einer Studienrichtung erbracht werden.

º 4 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Im Hauptfach sind vertiefte Kenntnisse in drei Spezialgebieten aus einer oder aus mehreren Studienrichtungen nachzuweisen mit Bezug auf Geschichte, Theorie und Methodologie des Faches Erziehungswissenschaft bzw. der gewählten Studienrichtung(en).
  2. Im Nebenfach sind vertiefte Kenntnisse in zwei Spezialgebieten aus einer oder aus zwei Studienrichtungen nachzuweisen mit Bezug auf Geschichte, Theorie und Methodologie des Faches Erziehungswissenschaft bzw. der gewählten Studienrichtung(en).

3. Politikwissenschaft

3.1 Politikwissenschaft

º 1 Studienumfang

Der für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Umfang von Lehrveranstal- tungen beträgt im Hauptfach 65 SWS und im Nebenfach 31 SWS.

º 2 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

  1. Im Hauptfachstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar im Grundstudium aus den folgenden Bereichen nachzuweisen:
    1. Aspekte des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland
    2. Analyse ausländischer politischer Systeme
    3. Politische Wirtschaftslehre
    4. Internationale Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung)
    5. Politische Theorie
    Darüber hinaus wird ein Nachweis über die Teilnahme am Seminar "Einführung in das Studium der Politikwissenschaft" verlangt.
  2. Im Nebenfachstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar im Grundstudium aus den folgenden Bereichen nachzuweisen:
    1. Aspekte des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland
    2. Analyse ausländischer politischer Systeme
    3. Internationale Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung)
    4. Politische Theorie

º 3 Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der in º 2 genannten Lehrveranstaltungen.

º 4 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

  1. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar im Hauptstudium aus den folgenden Bereichen:
    1. Analyse politischer Systeme (Bundesrepublik Deutschland oder ein ausländisches politisches System)
    2. Internationale Politik (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung)
    3. Politische Theorie
    4. Empirische Politikforschung
    5. Politische Soziologie oder Politische Psychologie oder Politische Wirtschaftslehre/Politikfeldanalyse
    Darüber hinaus wird von Studierenden im 1. Hauptfach ein Nachweis über die Teilnahme an einem Forschungsseminar im Fach Politikwissenschaft verlangt.
  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar im Hauptstudium aus den folgenden Bereichen:
    1. Analyse politischer Systeme (Bundesrepublik Deutschland oder ein ausländisches politisches System)
    2. Internationale Politik (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung) oder Politische Theorie

º 5 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Es wird die Fähigkeit erwartet, grundsätzliche und zeitgenössische Probleme der Politikwissenschaft zu analysieren und kritisch zu beurteilen.
  2. Im Hauptfach werden ferner erwartet:
    1. vertiefte Kenntnisse im Bereich der vergleichenden Analyse politischer Systeme verschiedener Typen und Weltregionen. Nachzuweisen sind diese Kenntnisse für das politische System der Bundesrepublik Deutschland und entweder ein weiteres politisches System oder ein Sachproblem im internationalen Vergleich;
    2. vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Internationalen Politik (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung). Der Nachweis erfolgt vorwiegend in einem Schwerpunkt, der ein Problem der zwischenstaatlichen oder zwischengesellschaftlichen Beziehungen oder der internationalen Organisationen oder der Au▀enpolitik betrifft;
    3. vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Politischen Theorie und ihrer Geschichte. Der Schwerpunkt kann entweder ein Vertreter der klassischen oder zeitgenössischen politischen Theorie sein oder ein relevanter Theorieansatz oder eine wissenschaftstheoretische Problematik;
    4. vertiefte Kenntnisse in zwei weiteren politikwissenschaftlich relevanten Schwerpunkten.
  3. Im Nebenfach werden au▀er der in Abs. 1 genannten Fähigkeit erwartet:
    1. Kenntnisse im Bereich der vergleichenden Analyse politischer Systeme;
    2. Kenntnisse aus dem Bereich der Internationalen Politik (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung);
    3. Kenntnisse aus dem Bereich der Politischen Theorie und ihrer Geschichte.

3.2. Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen

º 6 Studienumfang

Der für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Umfang von Lehrveranstaltungen beträgt 67 SWS.

º 7 Fächerkombination

Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen kann nur als erstes oder zweites Hauptfach, jedoch nicht in Verbindung mit Politikwissenschaft oder Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt studiert werden.

º 8 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

  1. Die Bestimmungen des Besonderen Teils Nr. 3.1. º 2 Abs. 1 und º 3 gelten entsprechend.
  2. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen, darunter Englisch, nachzuweisen. Die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen:
    1. wenn das Abiturzeugnis die Note bzw. Punktzahl für ein reguläres Fach (nicht z.B. nur für eine Arbeitsgemeinschaft) oder den Vermerk über eine Ergänzungsprüfung enthält; wenn die Sprache in der Fremdsprachenfolge der Bescheinigung der allgemeinen Hochschulreife (reformierte Oberstufe) enthalten ist, ein ununterbrochener Unterricht zumindest von Klasse 9-11 nachgewiesen werden kann und die letzte Note mindestens "ausreichend" war;
    2. durch Vorlage von mit mindestens "ausreichend" benoteten Seminarscheinen über einen "Anfängerkurs" und einen "Mittelkurs" oder durch Vorlage eines Nachweises über den Besuch von Lehrveranstaltungen in der betreffenden Sprache, die von der zuständigen Fakultät als Äquivalente anerkannt werden.
    3. durch eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät, die die Äquivalenz von au▀eruniversitär oder au▀erschulisch erworbenen Sprachkenntnissen bestätigt.

º 9 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
  1. an je einem Seminar im Hauptstudium aus den folgenden Bereichen:
    a. Methodenprobleme der Internationalen Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung)
    b. Theorien der Internationalen Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung)
  2. an je einem Seminar aus drei der folgenden Bereiche:
    a. Analyse der Au▀enbeziehungen eines Landes oder der internationalen Beziehungen einer Region
    b. Internationale Ordnungsprobleme
    c. Internationale Institutionen und Organisationen
    d. Psychologische und/oder gesellschaftliche Aspekte von Frieden und Friedlosigkeit
Darüber hinaus wird von Studierenden im 1. Hauptfach ein Nachweis über die Teilnahme an einem Forschungsseminar im Fach Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen verlangt.

º 10 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Es wird die Fähigkeit erwartet, grundsätzliche und zeitgenössische Problemstellungen der Internationalen Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung) zu analysieren und kritisch zu beurteilen.
  2. Im Hauptfach werden ferner erwartet:
    1. Vertiefte Kenntnisse der deutschen Au▀enpolitik und ihrer Geschichte;
    2. Vertiefte Kenntnisse der Methoden und der Theorien der Internationalen Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung) sowie ihrer Geschichte;
    3. Vertiefte Kenntnisse aus drei der nachfolgend genannten Bereiche:
      a. Analyse der Au▀enbeziehungen eines weiteren Landes oder der internationalen Beziehungen einer Region einschlie▀lich ihrer Geschichte;
      b. Internationale Ordnungsprobleme
      c. Internationale Institutionen und Organisationen;
      d. Kenntnisse über das Auftreten, die Ursachen, Bearbeitungsformen und Wirkungen von Konflikten zwischen und innerhalb von Gesellschaften.
  3. Studierende im 1. Hauptfach müssen das Thema ihrer Magisterarbeit aus dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen (einschlie▀lich Friedens- und Konfliktforschung) wählen.

3.3. Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt

º 11 Studienumfang

Der für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Umfang von Lehrveranstaltungen beträgt 67 SWS.

º 12 Fächerkombination

Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt kann nur als erstes oder zweites Hauptfach, nicht jedoch in Verbindung mit Politikwissenschaft oder Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Internationale Beziehungen studiert werden. Als Regionen können Europa/Europäische Union, Lateinamerika oder Vorderer Orient gewählt werden.

º 13 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

  1. Die Bestimmungen des Besonderen Teils Nr. 3.1., º 2 Abs. 1 und º 3 gelten entsprechend.
  2. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind die Kenntnis der englischen Sprache nachzuweisen. Die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen:
    1. wenn das Abiturzeugnis die Note bzw. Punktzahl für ein reguläres Fach (nicht z.B. nur für eine Arbeitsgemeinschaft) oder den Vermerk über eine Ergänzungsprüfung enthält; wenn die Sprache in der Fremdsprachenfolge der Bescheinigung der allgemeinen Hochschulreife (reformierte Oberstufe) enthalten ist, ein ununterbrochener Unterricht zumindest von Klasse 9-11 nachgewiesen werden kann und die letzte Note mindestens "ausreichend" war;
    2. durch Vorlage von mit mindestens "ausreichend" benoteten Seminarscheinen über einen "Anfängerkurs" und einen "Mittelkurs" oder durch Vorlage eines Nachweises über den Besuch von Lehrveranstaltungen in der betreffenden Sprache, die von der zuständigen Fakultät als Äquivalente anerkannt werden;
    3. durch eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät, die die Äquivalenz von au▀erschulisch oder au▀eruniversitär erworbenen Sprachkenntnissen bestätigt.

º 14 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

  1. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar im Hauptstudium aus den folgenden Bereichen:
    1. Ein politisches System der gewählten Region
    2. Internationale Beziehungen der gewählten Region oder Au▀enpolitik eines Landes der gewählten Region
    3. Struktur- und Entwicklungsprobleme der gewählten Region
    4. Ein politisches System einer anderen als der gewählten Region, sowie
    5. an einem Seminar aus einem der folgenden Bereiche:
      a. Empirische Politikforschung
      b. Internationale Institutionen und Organisationen
      c. Politische Wirtschaftslehre/Politikfeldanalyse
      d. Politische Theorie
      e. Analyse politischer Systeme: Bundesrepublik Deutschland
    Darüber hinaus wird von Studierenden im 1. Hauptfach ein Nachweis über die Teilnahme an einem Forschungsseminar im Fach Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt verlangt.
  2. Bei der Meldung zur Magisterprüfung müssen die Kenntnisse einer weiteren, auf die gewählte Region bezogenen Fremdsprache nachgewiesen werden. Die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse müssen gemä▀ den Vorschriften von º 13 Abs. 2 nachgewiesen werden.

    Studierende von Politikwissenschaft mit dem Regionalschwerpunkt Vorderer Orient müssen einen Nachweis der im Orientalistischen Seminar angebotenen Sprachkurse Arabisch I-IV (mit Übungen und Sprachlabor) oder Persisch I-IV oder Türkisch I-IV und der abschlie▀enden Zwischenprüfung (vierstündige Übersetzungsklausur) bzw. Äquivalente, die von der zuständigen Fakultät anerkannt werden, erbringen.

º 15 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Es wird die Fähigkeit erwartet, grundsätzliche und zeitgenössische Problemstellungen der Politikwissenschaft mit Regionalschwerpunkt zu analysieren und kritisch zu beurteilen.
  2. Im Hauptfach werden insbesondere die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:
    1. Vertiefte Kenntnisse der politischen Systeme der gewählten Region
    2. Fähigkeit zur Analyse der internationalen Beziehungen, intraregionalen Verflechtungen und Interdependenzen sowie der Au▀enbeziehungen eines Landes der gewählten Region
    3. Vertiefte Kenntnisse der Struktur- und Entwicklungsprobleme der gewählten Region
    4. Vertiefte Kenntnisse eines weiteren, auf die Region bezogenen Schwerpunkts
    5. Vertiefte Kenntnisse der politischen Strukturen einer anderen als der gewählten Region
    6. Vertiefte Kenntnisse aus einem der nachfolgend genannten Bereiche:

      a. Empirische Politikforschung
      b. Internationale Institutionen und Organisationen
      c. Politische Wirtschaftslehre/Politikfeldanalyse
      d. Politische Theorie
      e. Analyse des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland

    7. Die Magisterarbeit für Studierende im 1. Hauptfach mu▀ ein politikwissenschaftliches Thema zur gewählten Region zum Gegenstand haben.

4. Psychologie

Das für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt im Ne benfach 24 SWS.

º 1 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

Im Grundstudium ist - mit dem jeweiligen Hauptfach abgestimmt - die erfolgreiche Teilnahme an drei Lehrveranstaltungen mit insgesamt sechs Semesterwochenstunden, die aus den folgen- den Fachgebieten wählbar sind, nachzuweisen:

º 2 Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der in º 1 genannten Lehrveranstaltungen.

º 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei der folgenden Fachgebiete:
  1. Allgemeine Psychologie I;
  2. Allgemeine Psychologie II;
  3. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung;
  4. Entwicklungspsychologie
  5. Sozialpsychologie
  6. Methodenlehre.
Diese Veranstaltungen müssen aus zwei Fachgebieten gewählt werden, die nicht bereits in der Zwischenprüfung durch qualifizierte Scheine repräsentiert waren.

º 4 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

Im Rahmen der Magisterprüfung sind in vier der in º 3 genannten sechs Fachgebieten Kenntnisse über das jeweilige Spektrum der spezifischen Fragestellungen, über die theoretischen Grundkonzepte und über die typischen methodischen Vorgehensweisen und Probleme nachzuweisen.

5. Soziologie

Das für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt im Hauptfach 56 SWS und im Nebenfach 30 SWS.

º 1 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

  1. Im Hauptfachstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen im Grundstudium nachzuweisen:
    1. Einführung in die Soziologie
    2. Statistik I
    3. Soziologische Theorie I
    4. Statistik II
    5. Soziologische Theorie II
    6. Einführung in die empirische Sozialforschung
    7. Sozialstruktur der Bundesrepublik
  2. Wird Soziologie als Nebenfach gewählt, ist die erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 1 Ziff. 2., 3. und 7. genannten Lehrveranstaltungen nachzuweisen.

º 2 Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der in º 1 genannten Lehrveranstaltungen.

º 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

  1. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach ist der Nachweis über die nach der Zwischenprüfung erfolgte erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
    1. ein zweisemestriges Forschungspraktikum;
    2. ein Seminar über einen Klassiker der Soziologie;
    3. drei Seminare aus mindestens zwei der am Soziologischen Seminar eingerichteten Arbeitsbereiche;
  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach ist der Nachweis über die nach der Zwischenprüfung erfolgte erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
    1. ein Seminar über Datenanalyse;
    2. zwei Seminare aus mindestens zwei der am Soziologischen Seminar eingerichteten Arbeitsbereiche.

º 4 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Im Hauptfach sind im Rahmen der Magisterprüfung neben der Kenntnis der theoretischen und historischen Grundlagen des Faches (einschlie▀lich der empirischen Sozialforschung), die vertiefte Kenntnis eines soziologischen Klassikers sowie zwei Spezialsoziologien nach- zuweisen.
  2. Im Nebenfach sind im Rahmen der Magisterprüfung neben der Kenntnis der theoretischen Grundlagen des Faches die Kenntnis von zwei Spezialsoziologien nachzuweisen.
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6. Sportwissenschaft

Das für den erfolgreichen Abschlu▀ des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt im Hauptfach 75 SWS und im Nebenfach 40 SWS.

º 1 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

Im Haupt- und im Nebenfachstudium ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
  1. Nachweis des Bestehens der praktisch-methodischen Prüfung in zwei Fächern der Grundausbildung des Praktikums
  2. Erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren
  3. Erfolgreiche Teilnahme an Sportmedizinische Grundlagen I (scheinpflichtige Vorlesung) und Sportmedizinische Grundlagen II (scheinpflichtige Vorlesung)

º 2 Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der in º 1 genannten Lehrveranstaltungen.

º 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

  1. Im Hauptfachstudium sind Voraussetzung zur Zulassung zur Magisterprüfung:
    1. Nachweis des Bestehens der praktisch-methodischen Prüfung in sechs weiteren Fächern der Grundausbildung;
    2. die erfolgreiche Teilnahme an der (praktisch-methodischen) Wahlfachausbildung im Umfang von vier Semesterwochenstunden;
    3. der Abschlu▀ von zwei (praktisch-methodischen) Schwerpunktfächern (im Umfang von je vier Semesterwochenstunden);
    4. zusätzlich zu den in º 1 genannten theoretischen Lehrveranstaltungen der Nachweis über die erfolgreiche (durch Scheine zu belegende) Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden, davon sind 4 Semesterwochenstunden für Veranstaltungen zur Einführung in sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden und vertiefte Fragestellungen der Sportpädagogik festgelegt;
    5. die erfolgreiche (durch Scheine zu belegende) Teilnahme an sportmedizinischen Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden;
    6. der Nachweis eines Praktikums (in einem sportbezogenen Tätigkeitsfeld, etwa vier Wochen); zum Praktikum ist ein Erfahrungsbericht anzufertigen.
  2. Im Nebenfachstudium sind Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung:
    1. über die in der Zwischenprüfung geforderte erfolgreiche Teilnahme in den Grundfächern der praktischen Ausbildung hinaus der Abschlu▀ von sechs weiteren Grundfächern;
    2. die erfolgreiche Teilnahme an der Wahlfachausbildung im Umfang von vier Semesterwochenstunden;
    3. der Abschlu▀ eines (praktisch-methodischen) Schwerpunktfaches (im Umfang von vier Semesterwochenstunden);
    4. die erfolgreiche Teilnahme an sportmedizinischen Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden;
    5. zusätzlich zu den in der Zwischenprüfung geforderten theoretischen Lehrveranstaltungen der Nachweis über die erfolgreiche (durch Scheine zu belegende) Teilnahme an zwei Seminaren im Umfang von sechs Semesterwochenstunden);
    6. der Nachweis eines Praktikums (in einem sportbezogenen Tätigkeitsfeld, etwa drei Wochen); zum Praktikum ist ein Erfahrungsbericht anzufertigen.

º 4 Prüfungsanforderungen in der Magisterprüfung

  1. Die Prüfungsanforderungen orientieren sich im Hauptfach an den in º 3 Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen. Nachzuweisen sind breite Kenntnisse der Sportwissenschaft sowohl im Sozial- und geisteswissenschaftlichen als auch im naturwissenschaftlichen Bereich und vertiefte Kenntnisse in drei Kerngebieten der Sportwissenschaft.
  2. Die Prüfungsanforderungen orientieren sich im Nebenfach an den in º 3 Abs. 2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen. Nachzuweisen sind Kenntnisse in ausgewählten Teilgebieten der Sportwissenschaft und Kenntnisse in zwei Kerngebieten.

Tübingen, den 18. April 1996
Hans-Werner Ludwig
Rektor

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